Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.132 (SR.2024.16) Art. 34 Entscheid vom 2. September 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch lic. iur. Matthias Fricker, Rechtsanwalt, Kirchenfeldstrasse 8, 5630 Muri AG Gegenstand Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ betrieb der Kläger die Beklagte für eine Forderung von Fr. 34'680.00 nebst Zins zu 5 % seit 31. Mai 2021 und Fr. 103.80 Zahlungsbefehlskosten. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben: " Gerichtliche Vereinbarung (Bezirksgericht R._____) vom 30.04.2021 (32 Mietertragsanteile zu Fr. 1'083.75 bis und mit Dezember 2023)". Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 15. Januar 2024 zugestellt, woraufhin diese gleichentags Rechtsvorschlag erhob. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 23. Februar 2024 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium R._____ für die in Betreibung gesetzte Forderung Rechtsöffnung. 2.2. Mit Stellungnahme vom 27. März 2024 beantragte die Beklagte die Abwei- sung des Rechtsöffnungsbegehrens unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen. 2.3. Mit Entscheid vom 3. Juni 2024 erkannte das Bezirksgericht R._____, Prä- sidium des Zivilgerichts: " 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von Fr. 1'669.20 (inkl. 8,1 % MWST von Fr. 125.10 und Pau- schalauslagen von Fr. 25.00) zu bezahlen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 erhob der Kläger gegen diesen ihm am 12. Juni 2024 zugestellten Entscheid fristgerecht Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Gut- -3- heissung seines Rechtsöffnungsbegehrens und den Verfahrensantrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Ent- scheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegrün- dung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersu- chen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftli- chen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöff- nung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung be- ruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG) bzw. er einen entsprechenden Rechtsöffnungs- titel (öffentliche Urkunde oder Schuldanerkennung) vorlegt. 3. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, gemäss Ziff. 4 der vom Kläger eingereichten Vereinbarung vom 30. April 2021 (act. 5 f.) werde die C._____ GmbH und nicht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger monatlich Fr. 1'083.75 als Mietertragsanteil zu überweisen. Auch die Tatsache, dass die Beklagte die Geschäftsführerin der C._____ GmbH sei, führe nicht zu einer unmittelbaren persönlichen Zahlungspflicht (angefochtener Entscheid E. 3.2). -4- 4. 4.1. 4.1.1. Mit der Beschwerde macht der Kläger zum einen geltend, seine Betreibung beruhe auf einer vom Familiengericht R._____ verfügten (gemeint wohl: genehmigten) Trennungsvereinbarung, mit welcher sich die Beklagte mit ihrer Unterschrift persönlich verpflichtet habe, "diesen Verpflichtungen" nachzukommen. Daher sei er im Besitze eines "amtlich beglaubigten Rechts[öffnungs]titels". 4.1.2. Ziff. 4 der Vereinbarung vom 30. April 2021 (act. 5 f.) lautet: "Ab Auszug [der Beklagten] aus der ehelichen Wohnung wird der Mieter- tragsanteil von Fr. 1'083.75 von C._____ GmbH direkt auf ein persönliches Konto [des Klägers] ausbezahlt." Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass mit dieser Bestimmung eine Verpflichtung der C._____ GmbH und nicht der Beklagten festgehalten wird. Daran ändert nichts, dass die Vereinbarung von der Beklagten in ihrem eigenen Namen unterzeichnet ist. 4.2. 4.2.1. Zum anderen macht der Kläger in seiner Beschwerde Ausführungen zum Verhalten der Beklagten, insbesondere im Zusammenhang mit der C._____ GmbH; dieses erfülle den Straftatbestand der Ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB. 4.2.2. Diese Vorbringen sind für das vorliegende Verfahren nicht nur unerheblich, sondern sie erfolgen auch verspätet (vgl. oben E. 1.1) und können daher von Vornherein nicht berücksichtigt werden. 4.3. Die Beschwerde ist damit mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz abzuweisen. 5. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 6. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorlie- -5- gend ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an die Beklagte wurde deshalb verzichtet. 7. Die auf Fr. 600.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Auf- wand entstanden. Es ist entsprechend keine Parteientschädigung zuzu- sprechen. 8. Schliesslich bringt der Kläger in der Berufung seinen Wunsch "quasi als potenziell Obdachloser" auf eine "Pflichtverteidigung" zum Ausdruck. Eine solche kommt von Vornherein nur für einen Beschuldigten eines Strafver- fahrens und nicht wie hier für einen Kläger eines zivilrechtlichen Vollstre- ckungsverfahrens in Frage. Darauf kann daher nicht eigetreten werden. Soweit der Kläger damit einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege hätte stellen wollen, wäre dieser bereits aufgrund der Aussichtlosigkeit der Be- schwerde (vgl. Art. 117 lit. b ZPO) abzuweisen gewesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Kläger auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen -6- Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 34'680.00. Aarau, 2. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess