2. Die Beklagte hat die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 zu tragen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids den Rest der von der Beklagten geleisteten Konkurshinterlage in Höhe von Fr. 1'500.00 dieser zurückzuerstatten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)