zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Obergerichtskasse hat den Rest der bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 2'000.00 nach Abzug der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 an diese zurückzuerstatten. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort, weshalb ihr im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom XX. Juni 2024 aufgehoben und erkannt: 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.