2. 2.1. Die Beklagte machte beschwerdeweise geltend, sie habe die in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin in Höhe von Fr. 29'505.50 (inkl. Zinsen und Kosten) per Valuta XX. Juni 2024, somit einen Tag vor Konkurseröffnung, bezahlt. Die Klägerin habe gegenüber der Vorinstanz am XX. Juni 2024 bestätigt, dass die Zahlung eingegangen sei.