3. 3.1. Gegen diesen ihr am 14. Juni 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 20. Juni 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Das Urteil des Gerichtspräsidiums Kulm vom XX. Juni 2024 im Verfahren SG.2024.37, mit welchem der Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet wurde, sei aufzuheben und das Konkursbegehren sei abzuweisen. 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Beschwerdeführerin."