3. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Klägerin zu 9/10 mit Fr. 1'800.00 und dem Beklagten zu 1/10 mit Fr. 200.00 auferlegt. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren 4/5 seiner gerichtlich auf Fr. 2'380.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzten Anwaltskosten, d.h. Fr. 1'904.00, zu bezahlen. Zustellung an: […] - 23 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)