% [§ 13 AnwT]; Mehrwertsteuer 8.1 % [Fr. 3'350.00 x 0.85 x 0.75 x 1.03 x 1.081]), d.h. Fr. 1'904.00, zu bezahlen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin resp. von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffern 5, 6 und 8 des Entscheids vom 6. November 2023 des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt: 5. 5.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge, jeweils zuzüglich Kinderzulage, wie folgt zu bezahlen: