9. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangsgemäss der Klägerin zu 9/10 mit Fr. 1'800.00 und dem Beklagten zu 1/10 mit Fr. 200.00 auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zudem hat die Klägerin dem Beklagten 4/5 seiner zweitinstanzlichen Anwaltskosten in gerichtlich festgesetzter Höhe von (gerundet) Fr. 2'380.00 (Grundentschädigung Fr. 3'350.00 [vgl. § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT], Zuschlag von 5 % für die Eingabe vom 15. Februar 2024 [§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen 3 % [§ 13 AnwT];