Vom Subtotal ist der Rechtsmittelabzug (25 %) abzuziehen. Zuzüglich pauschaler Spesen von 3 % (§ 13 AnwT) und nach Aufrechnung von 8.1 % Mehrwertsteuer ergibt sich eine Parteientschädigung von (rund) Fr. 2'380.00 (Fr. 3'350.00 x 0.85 x 0.75 x 1.03 x 1.081). - 21 - 8.5.3. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten (Fr. 2'000.00) entfallen zu 9/10 mit Fr. 1'800.00 auf die Klägerin (vgl. E. 9 unten). 8.5.4. Zusammenfassend hat die Klägerin für das vorliegende Eheschutzverfahren zweiter Instanz mit Gerichts- und Anwaltskosten in der Grössenordnung von rund Fr. 4'180.00 (Fr. 2'380.00 [Anwaltskosten] + Fr. 1'800.00 [Gerichtskosten]) zu rechnen.