Für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren erscheint praxisgemäss eine Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 als angemessen. Das vorliegende (zweitinstanzliche) Eheschutzverfahren erweist sich als durchschnittlich. Die Eingabe der Klägerin vom 2. Februar 2024 ist mit einem Zuschlag von 5 % auf die Grundentschädigung zu honorieren. Im Gegenzug ist der Verhandlungsabzug von der Grundentschädigung (20 %) vorzunehmen. Vom Subtotal ist der Rechtsmittelabzug (25 %) abzuziehen.