Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die wie vorstehend bereinigte Grundentschädigung um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 AnwT). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung des Anwalts je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrages (§ 8 AnwT), wobei die obergerichtliche Praxis von einem Rechtsmittelabzug von 25 % als Mittelwert ausgeht (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2011.56 vom 23. Mai 2011 E. 7 Abs. 3).