Partei nicht während des ganzen Verfahrens vertrat (§ 6 Abs. 2 AnwT); der in der Grundentschädigung enthaltene Zeitaufwand für die "Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung" wird praxisgemäss mit 20 % gewichtet (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2021.122 vom 21. Oktober 2021, E. 3.5.3.1). Erfordert ein Verfahren ausserordentliche Aufwendungen eines Anwaltes, kann die um die vorstehenden Zuschläge resp. Abzüge bereinigte Grundentschädigung um bis zu 50 % erhöht werden (§ 7 Abs. 1 AnwT). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die wie vorstehend bereinigte Grundentschädigung um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 AnwT).