Dieses sieht für Entschädigungen in Zivilverfahren einen Pauschaltarif vor (AGVE 2013 Nr. 75 S. 396 f.). Die sog. Grundentschädigung (vgl. § 3 AnwT) - mit welcher Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten sind (§ 6 Abs. 1 AnwT) - wird dabei für zusätzliche (nicht überflüssige) Rechtsschriften und zusätzliche Verhandlungen um je 5 - 30 % erhöht (§ 6 Abs. 3 AnwT) oder "entsprechend den Minderleistungen des Anwaltes" reduziert, wenn das Verfahren nicht vollständig durchgeführt wurde oder der Anwalt eine