Bei der Bestimmung der Höhe des Vorschusses ist auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Prozesses abzustellen (SPÜHLER/FREI-MAURER, Berner Kommentar, Ergänzungsband, 1991, N. 282 zu aArt. 145 ZGB; CZITRON, Die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsprozesses unter Berücksichtigung des am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen neuen Eherechts, des in Revision begriffenen Scheidungsrechts sowie des Prozessrechts und der Praxis im Kanton Zürich, 1995, S. 120).