8.5. 8.5.1. Die Vorschusspflicht umfasst die Kosten, deren der mittellose Ehegatte zur Durchführung des Prozesses bedarf, d.h. die Vorschüsse an das Gericht und für die Beiziehung oder Beibehaltung eines Rechtsanwaltes. Es sind die Kosten zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs mit Sicherheit zu erwarten sind (BÜHLER/SPÜHLER, Berner Kommentar, 1980, N. 282 zu aArt. 145 ZGB). Bei der Bestimmung der Höhe des Vorschusses ist auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Prozesses abzustellen (SPÜHLER/FREI-MAURER, Berner Kommentar, Ergänzungsband, 1991, N. 282 zu aArt.