Bei ihm somit insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln von rund Fr. 40'000.00 (Fr. 15'000.00 [vgl. Berufungsantwort, S. 21] + Fr. 25'000.00) verbleibt dem jungen und offensichtlich gesunden Beklagten selbst nach Bezahlung der eigenen zweitinstanzlichen Prozesskosten (vgl. E. 9 unten) und Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses an die Klägerin (vgl. E. 8.5.4 unten) noch ein angemessener Notgroschen. Es drängt sich nicht auf, ihn aufzufordern, aktuelle Kontoauszüge zur Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit einzureichen (vgl. Berufung, S. 12).