Der anwaltlich vertretene Beklagte hat seiner Arbeitgeberin ein Darlehen von Fr. 25'000.00 gewährt (vgl. act. 6 und 89). Er hat vorliegend weder substantiiert behauptet geschweige denn belegt, dass er dieses Darlehen resp. zumindest einen Teil davon nicht innert nützlicher Frist zurückfordern könnte. Er brachte lediglich (ohne dies mit irgendeinem Beweis zu untermauern) vor, das Darlehen – welches auch in der Steuererklärung 2022 noch deklariert ist (vgl. Beilage zur Eingabe der Klägerin vom 2. Februar 2024) – könne "momentan" nicht gekündigt werden, weil es "aufgrund von Investitionen nicht möglich" sei (act. 60). Er habe auch "gar nicht im Sinn, das rauszunehmen" (act. 89).