8.4. Zum Vermögen einer Partei gehören auch ihr zustehende, fällige Forderungen (WUFFLI, a.a.O., N. 180); eine Darlehensforderung ist liquid, wenn das Darlehen sofort kündbar und die Solvenz des Borgers unzweifelhaft ist (BÜHLER, a.a.O., N. 82 zu Art. 117 ZPO).