Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_659/2016 vom 17. Januar 2017 E. 4.2, und 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3.1). Der "Notgroschen" ist eine Notreserve für die laufenden und künftigen Auslagen. Seine Höhe ergibt sich aus den Verhältnissen des konkreten Einzelfalles wie namentlich Alter, Gesundheit und den übrigen Vermögensverhältnissen des Gesuchstellers (WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, N. 181;