Im Eheschutz- wie im Ehescheidungsverfahren kann nämlich die beklagte Partei – ohne förmlich Widerklage zu erheben – Gegenrechtsbegehren stellen. Ein solches Begehren hatte die Klägerin im erstinstanzlichen Eheschutzverfahren (insbesondere auch bezüglich Prozesskostenvorschuss) gestellt, weshalb sie als Rechtsmittelklägerin – anders als eine Rechtsmittelbeklagte, welche wegen des Ausschlusses der Anschlussberufung im summarischen Verfahren (Art. 314 Abs. 2 ZPO) keine Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids zu ihren - 18 -