Die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der vorliegenden Konstellation ist eine Eheschutzmassnahme und somit ebenfalls im summarischen Verfahren zu beurteilen wie die übrigen mit Berufung der Klägerin angefochtenen Eheschutzmassnahmen. Das Erheben der Berufung gegen den vorinstanzlichen Eheschutzentscheid stellt eine nach Ergehen des Eheschutzentscheids vom 6. November 2023 eingetretene neue Tatsache dar, was praxisgemäss ein entsprechendes Vorschussbegehren in der Berufung im Sinne einer Klageänderung zulässt.