8.2. Gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO ist im Berufungsverfahren eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist, mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt und wenn sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht. Die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der vorliegenden Konstellation ist eine Eheschutzmassnahme und somit ebenfalls im summarischen Verfahren zu beurteilen wie die übrigen mit Berufung der Klägerin angefochtenen Eheschutzmassnahmen.