Der Beklagte bringt vor, bezüglich der finanziellen Verhältnisse der Klägerin erübrigten sich gestützt auf ihre Kontoauszüge Äusserungen. Er sei aber auch nicht in der Lage, der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Er könne sein betreibungsrechtliches Existenzminimum nicht decken (geschweige denn seinen zivilprozessualen Zwangsbedarf), und er habe per 15. Januar 2024 nur noch über ein liquides Vermögen von gerundet Fr. 15'000.00 verfügt. Würden bei ihm wie bei der Klägerin Anwaltskosten von Fr. 6'000.00 berücksichtigt, seien ihm die verbleibenden Fr. 9'000.00 als Notgroschen zu belassen (Berufungsantwort, S. 20 f.).