zahlen, eventuell sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Ob der Beklagte auch für das Berufungsverfahren in der Lage sei, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, sei ihr nicht bekannt; er sei aufzufordern, aktuelle Kontoauszüge einzureichen. Angesichts der bisherigen Rechtsprechung im Kanton Aargau sei ergänzend ein Verfahren am Bezirksgericht Q._____ eingeleitet worden; die beiden Verfahren seien zu koordinieren.