8. 8.1. Mit Gesuch um Regelung des Getrenntlebens vom 5. April 2023 hatte die Klägerin vom Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.00, eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Mit angefochtenem Entscheid vom 6. November 2023 wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'600.00 (Fr. 4'000.00 Parteikosten, Fr. 1'600.00 Gerichtskosten) zu bezahlen (Disp.-Ziff. 10). Mit Berufung (S. 12 f.) verlangt die Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr einen (weiteren) Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.00 zu be- - 17 -