7. Ein Rechtsschutzinteresse, die Existenzminima der Parteien in der diesbezüglich bloss deklaratorischen Dispositiv-Ziffer 8 anzupassen resp. überhaupt zu erfassen, besteht nicht, da sich die entsprechenden Zahlen aus den Urteilserwägungen ergeben (vgl. Entscheid des Obergerichts vom 18. November 2022 ZSU.2022.175 E. 7); insoweit ist auf die Berufung der Klägerin nicht einzutreten. Zu vermerken sind nur die der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegten Einkommen (Art. 301a ZPO).