5.2.3. Es bleibt damit auch beim Beklagten bei den für ihn von der Vorinstanz ermittelten Existenzminima von Fr. 1'517.00 im April 2023 resp. Fr. 3'017.00 ab Mai 2023. - 15 - 5.3. 5.3.1. Die Vorinstanz berücksichtigte bei C._____ einen Wohnkostenanteil von Fr. 250.00, den sie von den Wohnkosten der Klägerin in Abzug brachte. Warum stattdessen von Fr. 500.00 ausgegangen werden sollte, begründet die Klägerin mit keinem Wort. (vgl. E. 5.1.1 oben). 5.3.2. Die Klägerin verliert auch kein Wort dazu, warum – entgegen der Vorinstanz – für C._____ Gesundheitskosten von Fr. 50.00 einzusetzen wären (Berufung, S. 11).