Auf eine Hauptmahlzeit entfallen etwa Fr. 8.00 (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2013.47 vom 9. April 2013 E. 5.4). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass es dem Beklagten, der bereits für vier Mahlzeiten täglich gestützt auf das vorinstanzliche Urteil einen Verpflegungszuschlag erhält, nicht möglich sein soll, sich so für knapp Fr. 10.00 (aus dem Grundbetrag) "aus der Tankstelle, aus dem Coop etc." sein Mittagessen zu beschaffen. Damit besteht mit Blick auf die hievor dargelegten Kriterien offensichtlich kein Raum, ihm den beantragten Verpflegungszuschlag von Fr. 183.20 resp. einen höheren Betrag als Fr. 40.00 gemäss Vorinstanz zu gewähren.