Der Beklagte ist mit seinem Einwand, ihm müssten für die auswärtige Verpflegung Fr. 183.30 (220 Tage x Fr. 10.00 / 12 Monate) zugestanden werden (Berufungsantwort, S. 17), ebenfalls nicht zu hören. Seine Ausführungen, wonach auch ein Mittagessen "aus der Tankstelle, aus dem Coop etc." als auswärtige Verpflegung zähle und schnell Fr. 10.00 koste, überzeugen nicht. Der Verpflegungszuschlag gemäss Ziff. II.4 b der SchKG-Richtlinien entschädigt nicht die Verpflegungskosten generell und in ihrer Gesamthöhe, sondern es gibt diesen Notbedarfszuschlag nur für Mehrauslagen, die über diejenigen Essenskosten, die im Grundbetrag enthalten sind, hinausgehen.