Die Klägerin verlangt die Streichung dieser Beträge aus dem Bedarf des Beklagten. Der Beklagte habe "Nahrung" stets über das Unternehmen bzw. seine Eltern bezogen; ein "Abzug" sei "nicht angemessen". Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Positionen in der Buchhaltung der GmbH berücksichtigt würden (Berufung, S. 11). Bei den Ausführungen der Klägerin handelt es sich um unbelegte Spekulationen, die nicht näher zu vertiefen sind. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid lässt die Klägerin in ihrer Berufung missen (vgl. E. 1.2 oben).