5.2.2. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Beklagten Fr. 40.00 für die auswärtige Verpflegung: Der Beklagte habe ausgesagt, dass er im Winter 2-3 Mal pro Woche in ein Restaurant gehe (vgl. act. 81 f.). Über das Jahr verteilt sei somit durchschnittlich von der auswärtigen Verpflegung an einem Tag pro Woche auszugehen, weshalb dem Beklagten dafür monatlich Fr. 40.00 anzurechnen seien. Im Weiteren wurden Fr. 20.00 für Berufsklei- - 14 - der veranschlagt. Es sei offensichtlich, dass die Arbeit des Beklagten als […] spezielle Schutzkleidung benötige (angefochtener Entscheid, E. 8.4).