Hinsichtlich der anrechenbaren Wohnkosten ist nicht entscheidend, welche Kapitalkosten dem Eigentümer effektiv anfallen, sondern stellt sich einzig die Frage, ob der im Sinne einer Miete (vorliegend) vereinbarte Betrag von monatlich Fr. 1'500.00 inklusive Nebenkosten für den Beklagten und (besuchsweise) seinen Sohn C._____ als angemessen erscheint, was zu bejahen ist. Gemäss Ziffer II./1 lit. b der obergerichtlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art.