rechtsaufhebende Tatsache die sich darauf berufende Klägerin beweispflichtig (Art. 8 ZGB) und welcher nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen ist (BGE 136 III 454 E. 4.5.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_655/2010 vom 5. Mai 2021 E. 2.2.1 "mit grösster Zurückhaltung"), ist darin nicht zu erblicken. Der Einwand der Klägerin, wonach der Beklagte das unentgeltliche Wohnen als Lohnbestandteil bezeichnet haben soll, erschöpft sich sich in einer reinen Behauptung. Die Klägerin spekulierte in ihrer Replik vom 24. Juli 2023 (act. 49) vielmehr selbst, dass "davon auszugehen [sei], dass der Hof über die Unternehmung finanziert [werde], womit die Wohnkosten eigentlich Lohnbestand [seien]".