"Unterlagen zur Mietzinsreduktion aufgrund des Wasserschadens in der Wohnung der Klägerin" (vgl. Berufungsantwort, S. 17; act. 88 f.) sind bei der Klägerin aufgrund der kurzen Zeitdauer von rund 2.5 Wochen (vgl. act. 88), für welche sich eine (allfällige) Mietzinsreduktion auswirken würde, im vorliegenden Summarverfahren nicht einzuholen (vgl. E. 1.6 oben).