offensichtlich die eingereichten Arbeitsverträge [Verhandlungsbeilagen vom 27. Juli 2023] und das "Lohnblatt 2023" [Berufungsantwortbeilage 3, Beilage 11 zur Stellungnahme] meint) ergebe, ist der Beklagte nicht zu hören. Dem als blosse Exceltabelle ausgestalteten und nicht unterzeichneten "Lohnblatt 2023" kommt kein höherer Beweiswert als einer Parteibehauptung zu. Den eingereichten Arbeitsverträgen ist sodann kein tieferes monatliches Nettoeinkommen für ein 100 %-Pensum zu entnehmen, als mit Lohnausweis 2022 ausgewiesen ist, zumal den Arbeitsverträgen die konkrete Höhe der Sozialversicherungsbezüge und des Pensionskassenbeitrages nicht entnommen werden kann. Der Beklagte hat es ver-