klagten vom 24. Mai 2023; act. 23, 48, 58, 77 f.). Daraus, dass der Beklagte den Kurs mit dem Ziel absolviert, dereinst den Landwirtschaftsbetrieb seiner Eltern zu übernehmen, kann in Bezug auf seine derzeitige Stellung in der G._____ GmbH nichts abgeleitet werden, insbesondere nicht, dass er in der GmbH die beherrschende Stellung innehaben resp. sein Einkommen in Schädigungsabsicht (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.4) reduziert hätte. Für eine solche Annahme fehlt es vorliegend an den dafür erforderlichen eindeutigen Indizien (Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.3.2).