Zum einen hatte der Beklagte zu keinem Zeitpunkt (auch nicht vor der Trennung) die Mehrheit der Stammanteile inne und bis anhin, was von der Klägerin im Grundsatz nicht bestritten wird, auch nie ein (beträchtlich) höheres Einkommen erzielt. Zum andern ist die dokumentierte Lohnreduktion des Beklagten um 20 % bloss vorübergehender Natur und findet ihre plausible Begründung darin, dass der Beklagte von April 2023 bis März 2024 den unstrittig schon während des ehelichen Zusammenlebens thematisierten Direktzahlungskurs – wegen dessen unstrittig geplanter Abschaffung aus nachvollziehbaren Gründen möglichst schnell – absolvieren wollte (vgl. Beilagen 23 bis 25 zur Eingabe des Be-