Bis Ende Mai 2022 war der Vater des Beklagten, E._____, einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der (damaligen) D._____ GmbH. Erst seit dem 31. Mai 2022 sind der Beklagte und seine Schwester F._____ ebenfalls Gesellschafter der (neu) G._____ GmbH. Der Beklagte hält 40 % der Stammanteile, sein Vater und seine Schwester je 30 % (HR-Auszug, Berufungsbeilage 6). Über die Stimmenmehrheit verfügt der Beklagte damit nicht.