den "Hauptgesellschafter" verkörpere, der die leitende Funktion habe; dafür gäbe es diverse "Indizien": Er arbeite seit 2011 im Familienbetrieb (seine Schwester erst seit 2021), er habe 40 % der Anteile (seine Schwester nur 30 %), er sei einziger Geschäftsführer, er wohne auf dem elterlichen Hof (die letzten zehn Jahre kostenlos), er habe dem Unternehmen ein Darlehen von Fr. 25'000.00 gewährt und es sei vorgesehen, dass er den elterlichen Hof übernehmen werde. Deshalb habe er die Geschäftsberichte der letzten drei Jahre zur Ermittlung seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit vorzulegen. Es sei nicht relevant, dass der Beklagte erst seit 2022 Gesellschafter sei;