In ihrer Berufung (S. 5 ff.) hält die Klägerin an ihren erstinstanzlichen Ausführungen fest. Der Beklagte habe "mit der Trennung" sein Einkommen um 20 % reduziert. Er könne das zwar nicht allein bewerkstelligen, es seien aber keine unternehmerischen Gründe ersichtlich, weshalb "sein Vater oder seine Schwester gegen eine Lohnreduktion ein Veto einlegen sollten". Sie stünden ihm nicht im Wege, seine Einkommenssituation zu optimieren, um seine Unterhaltspflicht so tief wie möglich zu halten. Dazu komme, dass der Beklagte eine "besondere Stellung im Unternehmen" habe, womit er -9-