Es sei davon auszugehen, dass die Vertragsmodalitäten zwischen den Gesellschaftern ausgehandelt worden seien und der Beklagte sein Gehalt nicht selbst festlegen könne. Zur Bestimmung seines Einkommens sei auf die eingereichten Arbeitsverträge abzustellen. Gemäss diesen belaufe sich sein monatlicher Nettoverdienst (inkl. 13. Monatslohn) auf Fr. 6'500.00 (100 %) resp. Fr. 5'200.00 (80 %). Aufgrund seines Vorhabens, den Direktzahlungskurs (landwirtschaftliche Weiterbildung) zu besuchen, habe der Beklagte sein Pensum per 1. April 2023 auf 80 % reduziert.