4. 4.1. 4.1.1. Zum dem Beklagten ab 1. April 2023 angerechneten Nettoeinkommen (Fr. 5'200.00) erwog die Vorinstanz: Entgegen der Meinung der Klägerin sei der Beklagte nicht als Selbständiger zu behandeln, weshalb die Geschäftsabschlüsse der D._____ GmbH nicht einzufordern seien. Dem Handelsregisterauszug der GmbH könne entnommen werden, dass der Beklagte seit Juni 2022 40 % der Stammanteile halte. Die restlichen Anteile hielten mit je 30 % seine Schwester und sein Vater. Es sei davon auszugehen, dass die Vertragsmodalitäten zwischen den Gesellschaftern ausgehandelt worden seien und der Beklagte sein Gehalt nicht selbst festlegen könne.