Ab 1. Mai 2023 konnte das Manko der Klägerin und damit C._____ Betreuungsunterhalt nur noch teilweise gedeckt werden; es verblieb kein Raum für Ehegattenunterhalt (angefochtener Entscheid, E. 9.4 f.). 3. 3.1. Die Berufungsinstanz kann den angefochtenen Entscheid kassieren und die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil -8- der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO).