Der vom Einkommen des Beklagten nach Deckung seines Existenzminimums, des (ungedeckten) Barbedarfs von C._____ und des Mankos der Klägerin (Betreuungsunterhalt) im April 2023 verbleibende Überschuss wurde nach grossen und kleinen Köpfen auf die Parteien (je 40 %) und C._____ (20 %) verteilt. C._____ Unterhalt setzte sich zusammen aus seinem (ungedeckten) Barbedarf, dem Überschussanteil sowie dem Betreuungsunterhalt; der Ehegattenunterhalt der Klägerin entsprach ihrem Überschussanteil (angefochtener Entscheid, E. 9.3).