3.2. Mit Berufungsantwort vom 1. Februar 2024 beantragte der Beklagte, die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventuell sei der Kinderunterhalt in teilweiser Gutheissung der Berufung wie folgt (zzgl. Kinderzulagen) festzulegen: