2.2. Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2023 beantragte der Beklagte u.a., C._____ sei unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. Im Unterhaltspunkt beantragte er: " 5. Es sei festzustellen, dass [er] der Gesuchstellerin […] für […] November 2022 bis […] März 2023 bereits CHF 3'000.00 pro Monat bezahlt hat und deshalb kein rückwirkender Unterhalt geschuldet ist. Eventualiter sei [er] zu berechtigen, die für […] November 2022 bis […] März 2023 bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge ([CHF 15'000.00]) von den gerichtlich festgelegten rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen.