Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.12 (SF.2023.14) Art. 15 Entscheid vom 26. März 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] vertreten durch MLaw Rosa Renftle, Rechtsanwältin, Baslerstrasse 15, Postfach, 4310 Rheinfelden Beklagter B._____, […] vertreten durch MLaw Michael Ritter, Rechtsanwalt, und MLaw Vera Keller, Rechtsanwältin, Gewerbepark Bata 10, Postfach 250, 4313 Möhlin Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien heirateten am 9. April 2021 und leben seit dem 17. November 2022 getrennt. Aus ihrer Ehe ging der Sohn C._____ (geb. tt.mm. 2021) hervor. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 5. April 2023 ersuchte die Klägerin das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts, um die Regelung des Ge- trenntlebens der Parteien. Sie beantragte u.a., C._____ sei unter ihre alleinige Obhut zu stellen, und der Beklagte sei zu verpflichten, ihr an C._____ Unterhalt ab 17. November 2022 (bis zum Abschluss der Erstausbildung, über die Volljährigkeit hinaus) monatlich Fr. 4'020.00 (zzgl. Ausbildungszulagen) und ihr persönlich Fr. 250.00 Unterhalt pro Monat zu bezahlen. Zudem beantragte sie vom Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.00, eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.2. Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2023 beantragte der Beklagte u.a., C._____ sei unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. Im Unterhaltspunkt beantragte er: " 5. Es sei festzustellen, dass [er] der Gesuchstellerin […] für […] November 2022 bis […] März 2023 bereits CHF 3'000.00 pro Monat bezahlt hat und deshalb kein rückwirkender Unterhalt geschuldet ist. Eventualiter sei [er] zu berechtigen, die für […] November 2022 bis […] März 2023 bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge ([CHF 15'000.00]) von den gerichtlich festgelegten rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. 6. [Er sei] zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Barunterhalt von C._____ ab dem 1. April 2023 monatlich CHF 1'603.00 ([davon CHF 1'084.00 Betreuungsunterhalt]) zuzüglich Kinderzulagen […] zu zahlen. 7. [Er sei] zu berechtigen, die für […] April 2023 und Mai 2023 bezahlten Un- terhaltsbeiträge ([CHF 5'938.00]) sowie die weiteren bis zum Urteil gezahl- ten Unterhaltsbeiträge von den gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträ- gen ab 1. April 2023 in Abzug zu bringen." 2.3. Am 24. Juli 2023 fand vor dem Gerichtspräsidium Q._____ eine Ver- handlung statt. In ihrer Replik hielt die Klägerin an ihren Gesuchsbegehren -3- fest; zudem sei der Beklagte zu verpflichten, die letzten drei Geschäftsbe- richte seines Unternehmens, inklusive Bilanzen und Erfolgsrechnungen (2019 bis 2021) sowie die Kontoauszüge sämtlicher Konten seit 31. De- zember 2021 einzureichen. Der Beklagte hielt in seiner Duplik an seinen Begehren fest. Die Verhandlung musste während der Parteibefragung aus (die Rechtsvertreterin des Beklagten betreffenden) gesundheitlichen Grün- den abgebrochen werden. In der Verhandlung vom 27. Juli 2023 wurde die Parteibefragung abgeschlossen, und es erfolgten die Schlussvorträge. 2.4. Mit Entscheid vom 6. November 2023 des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, wurde C._____ unter die Obhut der Klägerin gestellt (Disp.-Ziff. 3). Im Unterhaltspunkt wurde wie folgt entschieden: " 5. 5.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt [von C._____ monatlich zzgl. Kinderzulagen] zu bezahlen: Fr. 2'130.– [ab] 17. November 2022 bis 31. Dezember 2022 ([Fr. 847.00 Bar- und Fr. 1'283.00 Betreuungsunter- halt]) Fr. 2'690.– [ab] 1. Januar 2023 bis 31. März 2023 ([Fr. 882.00 Bar- und Fr. 1'808.00 Betreuungsunterhalt]) Fr. 3'601.– [ab] 1. April 2023 bis 30. April 2023 ([Fr. 571.00 Bar- und Fr. 3'030.00 Betreuungsunterhalt]) Fr. 2'183.– ab 1. Mai 2023 bis 31. März 2024 ([Fr. 550.00 Bar- und Fr. 1'633.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 3'483.– ab 1. April 2024 ([Fr. 550.00 Bar- und Fr. 2'933.00 Be- treuungsunterhalt]) 5.2. Es wird festgestellt, dass [C._____ Betreuungsunterhalt] vom 1. Mai 2023 bis 31. März 2024 [um] Fr. 1'397.– und ab 1. April 2024 [um] Fr. 97.– nicht gedeckt ist. 6. 6.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persön- lichen Unterhalt [monatlich] zu bezahlen: Fr. 1'095.– [ab] 17. November 2022 bis 31. Dezember 2022 Fr. 1'015.– [ab] 1. Januar 2023 bis 31. März 2023 Fr. 41.– [ab] 1. April 2023 bis 30. April 2023 6.2. Es wird festgestellt, dass ab 1. Mai 2023 mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners [kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist]. 7. […] -4- 8. Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge beruht auf folgenden Werten: Monatsnettoeinkommen Gesuchsgegner vom 17.11.2022 – 31.03.2023 Fr. 6'500.– 01.04.2023 – 31.03.2024 Fr. 5'200.– ab 01.04.2024 Fr. 6'500.– Monatsnettoeinkommen Gesuchstellerin vom 17.11.2022 – 31.12.2022 Fr. 567.– Monatsnettoeinkommen C._____ (Kinderzulage) Fr. 200.– Existenzminimum Gesuchsgegner vom 17.11.2022 – 31.12.2022 Fr. 2'180.– 01.01.2023 – 31.03.2023 Fr. 1'780.– 01.04.2023 – 30.04.2023 Fr. 1'517.– ab 01.05.2023 Fr. 3'017.– Existenzminimum Gesuchstellerin vom 17.11.2022 – 31.12.2022 Fr. 1'850.– 01.01.2023 – 31.03.2023 Fr. 1'808.– ab 01.04.2023 Fr. 3'030.– Existenzminimum C._____ vom 17.11.2022 – 31.12.2022 Fr. 500.– 01.01.2023 – 31.03.2023 Fr. 575.– ab 01.04.2023 Fr. 750.–" Der Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerin einen Prozesskostenvor- schuss von Fr. 5'600.00 (Fr. 4'000.00 Partei- und Fr. 1'600.00 Gerichtskos- ten) zu bezahlen (Disp.-Ziff. 10). 3. 3.1. Gegen den ihr am 5. Januar 2024 zugestellten Entscheid erhob die Kläge- rin am 15. Januar 2024 fristgerecht Berufung, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu Lasten des Beklagten (Ziff. 8), mit folgenden Begehren: " 1. Der Entscheid […] sei in den Ziffern 5.1., 5.2., 6.1, 6.2. und 8. für die Zeit ab 1. April 2023 aufzuheben und [wie folgt] zu ergänzen. 2. Der Gesuchsgegner[…] sei zu verpflichten, an [C._____ Unterhalt] monatlich […] CHF 4'080.00 per 1. April 2023 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen: Das Beweisergebnis bleibt vorbehalten. 3. Der Gesuchsgegner[…] sei zu verpflichten, an den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin[…] per 1. April 2023 [monatlich CHF 250.00] zu be- zahlen. -5- Das Beweisergebnis bleibt vorbehalten. 4. Die Unterhaltsberechnung basiert auf folgenden Werten: Einkommen Gesuchsgegner: CHF 6'500.00 Einkommen Gesuchstellerin: CHF 0.00 Existenzminimum Gesuchsgegner: CHF 1'780.00 Existenzminimum Gesuchstellerin: CHF 3'030.00 Existenzminimum C._____: CHF 750.00 Das Beweisergebnis bleibt vorbehalten. 5. Eventualiter sei der Entscheid in den Ziffern 5.1, 5.2, 6.1., 6.2 und 8. auf- zuheben und an die Vorinstanz zur Ermittlung des Unterhalts an C._____ und die Gesuchstellerin zurückzuweisen." Der Beklagte sei zudem zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses (Fr. 6'000.00) zu verpflichten (Ziff. 6); eventuell sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen (Ziff. 7). Im Weite- ren beantragte die Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, die Geschäfts- berichte 2020 bis 2022 "seines Unternehmens, inklusive Bilanzen und Er- folgsrechnungen" sowie "von sämtlichen Konten seit 31.12.2021 sämtliche Kontoauszüge" einzureichen. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 1. Februar 2024 beantragte der Beklagte, die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventuell sei der Kinderunterhalt in teilweiser Gut- heissung der Berufung wie folgt (zzgl. Kinderzulagen) festzulegen: "CHF 3'539.70 […] ab 1. April 2023 bis 30. April 2023 ([CHF 519.00 Bar- und CHF 3'020.70 Betreuungsunterhalt) CHF 2'039.70 ab 1. Mai 2023 bis 31. März 2024 ([CHF 519.00 Bar- und CHF 1'520.70 Betreuungsunterhalt) CHF 3'339.70 ab 1. April 2024 ([CHF 519.00 Bar- und CHF 2'820.70 Betreuungsunterhalt)" 3.3. Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 reichte die Klägerin neue Unterlagen ein, zu denen sich der Beklagte mit Eingabe vom 15. Februar 2024 äusserte. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c -6- EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). 1.2. In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungs- kläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehan- delt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (HUN- GERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). 1.3. Die Berufungsbeklagte kann Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz üben, auch wenn wie vorliegend (Art. 314 Abs. 2 ZPO) keine Anschlussbe- rufung zulässig ist (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO). 1.4. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Män- geln – auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen. Ein allfälli- ger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutra- gen (vgl. BGE 142 III 417 E. 2.2.4). Im Übrigen gilt die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 1.5. Die Erforschungs- und die Offizialmaxime befreien die Parteien weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungs- pflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsäch- lichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 E. 3.3). Zudem ist eine willkürfreie antizipierte Beweiswür- digung nicht ausgeschlossen (BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Bleiben prozess- relevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Be- weislast trägt (GEHRI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [BSK-ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). 1.6. Das Berufungsgericht kann Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Ob dies notwendig ist, entscheidet das Gericht in Ausübung seines pflichtge- -7- mässen Ermessens (Urteil des Bundesgerichts 5A_905/2011 vom 28. März 2012 E. 2.5). 1.7. Im summarischen Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaft- machung (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). 2. Den ab 1. April 2023 strittigen Kinder- und Ehegattenunterhalt ermittelte die Vorinstanz nach der zweistufigen Methode (vgl. BGE 147 III 293, 147 III 308, 147 III 265) wie folgt: Der Bedarf (resp. das betreibungsrechtliche Existenzminimum) wurde für C._____ auf Fr. 750.00 (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkosten Fr. 250.00, Krankenkasse Fr. 100.00), für die Klägerin auf Fr. 3'030.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Miete Fr. 1'675.00 abzgl. Anteil C._____ Fr. 250.00, KVG Fr. 405.00) und für den Beklagten auf Fr. 1'517.00 im April 2023 (Grundbe- trag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 0.00, KVG Fr. 257.00, Zuschlag für aus- wärtiges Essen Fr. 40.00, Kleider- und Wäscheverbrauch Fr. 20.00) resp. auf Fr. 3'017.00 ab Mai 2023 (neu: Wohnkosten Fr. 1'500.00) festgesetzt (angefochtener Entscheid, E. 8.2 – 8.4). Als Einkommen wurden veranschlagt: Für C._____ Fr. 200.00 (Kinderzulage), für die Klägerin Fr. 0.00 und für den Beklagten Fr. 5'200.00 bis 31. März 2024 resp. Fr. 6'500.00 ab 1. April 2024 (angefochtener Entscheid, E. 8.5). Der vom Einkommen des Beklagten nach Deckung seines Existenzmini- mums, des (ungedeckten) Barbedarfs von C._____ und des Mankos der Klägerin (Betreuungsunterhalt) im April 2023 verbleibende Überschuss wurde nach grossen und kleinen Köpfen auf die Parteien (je 40 %) und C._____ (20 %) verteilt. C._____ Unterhalt setzte sich zusammen aus seinem (ungedeckten) Barbedarf, dem Überschussanteil sowie dem Be- treuungsunterhalt; der Ehegattenunterhalt der Klägerin entsprach ihrem Überschussanteil (angefochtener Entscheid, E. 9.3). Ab 1. Mai 2023 konnte das Manko der Klägerin und damit C._____ Betreuungsunterhalt nur noch teilweise gedeckt werden; es verblieb kein Raum für Ehegattenunterhalt (angefochtener Entscheid, E. 9.4 f.). 3. 3.1. Die Berufungsinstanz kann den angefochtenen Entscheid kassieren und die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil -8- der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). 3.2. Die Klägerin beantragt eventualiter, es sei der Entscheid in den Ziffern 5.1, 5.2, 6.1, 6.2 und 8 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Ermittlung des Unterhalts zurückzuweisen (Berufung, S. 12). Es ist indes nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht dargetan, warum sich eine Rückwei- sung des Verfahrens an die Vorinstanz aufdrängen sollte. Die Sache ist spruchreif. 4. 4.1. 4.1.1. Zum dem Beklagten ab 1. April 2023 angerechneten Nettoeinkommen (Fr. 5'200.00) erwog die Vorinstanz: Entgegen der Meinung der Klägerin sei der Beklagte nicht als Selbständiger zu behandeln, weshalb die Ge- schäftsabschlüsse der D._____ GmbH nicht einzufordern seien. Dem Handelsregisterauszug der GmbH könne entnommen werden, dass der Beklagte seit Juni 2022 40 % der Stammanteile halte. Die restlichen Anteile hielten mit je 30 % seine Schwester und sein Vater. Es sei davon auszuge- hen, dass die Vertragsmodalitäten zwischen den Gesellschaftern ausge- handelt worden seien und der Beklagte sein Gehalt nicht selbst festlegen könne. Zur Bestimmung seines Einkommens sei auf die eingereichten Ar- beitsverträge abzustellen. Gemäss diesen belaufe sich sein monatlicher Nettoverdienst (inkl. 13. Monatslohn) auf Fr. 6'500.00 (100 %) resp. Fr. 5'200.00 (80 %). Aufgrund seines Vorhabens, den Direktzahlungskurs (landwirtschaftliche Weiterbildung) zu besuchen, habe der Beklagte sein Pensum per 1. April 2023 auf 80 % reduziert. Er habe glaubhaft darlegen können, dass die Absolvierung des Kurses bereits vor der Trennung ein Thema gewesen sei und er sich hauptsächlich aufgrund dessen geplanter Abschaffung dafür angemeldet habe. Er habe die Weiterbildung bereits be- gonnen, sie dauere noch bis März 2024. Die (vorübergehende) Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens rechtfertige sich nicht. Es sei aber absehbar und zu erwarten, dass er ab April 2024 sein Pensum wieder auf 100 % erhöhe, weshalb ab dann wieder von einem Einkommen von Fr. 6'500.00 auszugehen sei (angefochtener Entscheid, E. 8.5.2). In ihrer Berufung (S. 5 ff.) hält die Klägerin an ihren erstinstanzlichen Aus- führungen fest. Der Beklagte habe "mit der Trennung" sein Einkommen um 20 % reduziert. Er könne das zwar nicht allein bewerkstelligen, es seien aber keine unternehmerischen Gründe ersichtlich, weshalb "sein Vater oder seine Schwester gegen eine Lohnreduktion ein Veto einlegen sollten". Sie stünden ihm nicht im Wege, seine Einkommenssituation zu optimieren, um seine Unterhaltspflicht so tief wie möglich zu halten. Dazu komme, dass der Beklagte eine "besondere Stellung im Unternehmen" habe, womit er -9- den "Hauptgesellschafter" verkörpere, der die leitende Funktion habe; da- für gäbe es diverse "Indizien": Er arbeite seit 2011 im Familienbetrieb (seine Schwester erst seit 2021), er habe 40 % der Anteile (seine Schwester nur 30 %), er sei einziger Geschäftsführer, er wohne auf dem elterlichen Hof (die letzten zehn Jahre kostenlos), er habe dem Unternehmen ein Darlehen von Fr. 25'000.00 gewährt und es sei vorgesehen, dass er den elterlichen Hof übernehmen werde. Deshalb habe er die Geschäftsberichte der letzten drei Jahre zur Ermittlung seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit vorzule- gen. Es sei nicht relevant, dass der Beklagte erst seit 2022 Gesellschafter sei; er sei seit der Gründung der GmbH 2011 "stark involviert in das Fort- kommen des Unternehmens". Der Beklagte bestreitet die Ausführungen der Klägerin. Die Abschlüsse seien für die Bestimmung seines Einkommens irrelevant. Sein Einkommen liege für einen gelernten […] über dem branchenüblichen Durchschnitt. Es gäbe weder Gewinnausschüttungen noch Boni (Berufungsantwort, S. 4 bis 14). 4.1.2. Im familienrechtlichen Prozess kann es sich rechtfertigen, die Leistungsfä- higkeit des wirtschaftlichen Firmeninhabers einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH so zu bestimmen, wie wenn er Selbständigerwerbender wäre, so z.B., wenn eine wirtschaftliche Einheit zwischen der Aktiengesellschaft oder der GmbH und dem Allein- oder Hauptgesellschafter besteht (GLOOR/SPYCHER, in: Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 15 zu Art. 125 ZGB; BÜCHLER/RAVEANE, in: Kommentar zum Familien- recht, Scheidung, Band I, 4. Aufl. 2022, N. 34c zu Art. 125 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5P.342/2001 vom 20. Dezember 2001 E. 3b). Bis Ende Mai 2022 war der Vater des Beklagten, E._____, einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der (damaligen) D._____ GmbH. Erst seit dem 31. Mai 2022 sind der Beklagte und seine Schwester F._____ ebenfalls Gesellschafter der (neu) G._____ GmbH. Der Beklagte hält 40 % der Stammanteile, sein Vater und seine Schwester je 30 % (HR-Auszug, Berufungsbeilage 6). Über die Stimmenmehrheit verfügt der Beklagte damit nicht. Die beherrschende Stellung in einer Unternehmung muss nun zwar nicht zwingend auf dem Besitz von Aktien oder Stammanteilen beruhen (Urteile des Bundesgerichts 5P.127/2003 vom 4. Juli 2003 E. 2.2, 5A_379/2007 vom 3. Oktober 2007 E. 2.1, 5A_587/2007 vom 28. Februar 2008 E. 2.2 und 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009 E. 3.3), sondern kann sich auch aus vertraglichen Bindungen oder familiären, verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen ergeben (Urteile des Bundesgerichts 5P.127/2003 vom 4. Juli 2003 E. 2.2, des Obergerichts des Kantons Zürich LY170017 vom 27. September 2017 E. III/3.4 und des Kantonsgerichts - 10 - St.Gallen FS.2020.37 vom 21. Februar 2022 E. 4/c/aa). Dass aber vorlie- gend dem Beklagten innerhalb der G._____ GmbH eine beherrschende Stellung zukommen würde resp. dass die drei Familienmitglieder (Beklagter, Vater, Schwester) als Gesellschafter der GmbH das Einkom- men des Beklagten im Zusammenspiel bewusst tief halten würden, um die Unterhaltspflicht des Beklagten möglichst tief zu halten, vermochte die Klägerin mit den von ihr aufgeführten "Indizien" (E. 4.1.1 oben) nicht glaub- haft (E. 1.7 oben) zu machen. Zum einen hatte der Beklagte zu keinem Zeitpunkt (auch nicht vor der Trennung) die Mehrheit der Stammanteile inne und bis anhin, was von der Klägerin im Grundsatz nicht bestritten wird, auch nie ein (beträchtlich) höheres Einkommen erzielt. Zum andern ist die dokumentierte Lohnreduktion des Beklagten um 20 % bloss vorübergehen- der Natur und findet ihre plausible Begründung darin, dass der Beklagte von April 2023 bis März 2024 den unstrittig schon während des ehelichen Zusammenlebens thematisierten Direktzahlungskurs – wegen dessen un- strittig geplanter Abschaffung aus nachvollziehbaren Gründen möglichst schnell – absolvieren wollte (vgl. Beilagen 23 bis 25 zur Eingabe des Be- klagten vom 24. Mai 2023; act. 23, 48, 58, 77 f.). Daraus, dass der Beklagte den Kurs mit dem Ziel absolviert, dereinst den Landwirtschaftsbetrieb sei- ner Eltern zu übernehmen, kann in Bezug auf seine derzeitige Stellung in der G._____ GmbH nichts abgeleitet werden, insbesondere nicht, dass er in der GmbH die beherrschende Stellung innehaben resp. sein Einkommen in Schädigungsabsicht (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.4) reduziert hätte. Für eine solche Annahme fehlt es vorliegend an den dafür erforderlichen ein- deutigen Indizien (Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.3.2). Es ist damit auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beklagten vom 1. April 2023 bis 31. März 2023 kein hypothetisches Einkommen angerechnet und - mangels Relevanz - davon abgesehen hat, die Jahresabschlüsse 2020 bis 2022 der G._____ GmbH einzuholen. 4.1.3. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 reichte die Klägerin als zulässiges neues Beweismittel (vgl. E. 1.4 oben) die Steuererklärung der Parteien vom 30. Januar 2024 für das Jahr 2022 ein. Daraus ergibt sich für das damalige 100 %-Pensum des Beklagten ein monatliches Nettoeinkommen (exkl. Kin- derzulagen) von Fr. 6'683.30. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte dieses Einkommen – welches das von den H._____ für einen (wie den Be- klagten) […] empfohlene Einkommen (13x Fr. 6'883.00 / 12 x 0.87) um rund Fr. 200.00 übersteigt (vgl. TOSONI, Lohnbuch 2023, […]) – auch ab April 2024 wieder (im Rahmen eines 100 %-Pensums) zu erzielen vermag. Dieses Einkommen entspricht bei einem 80 %-Pensum einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'346.00, welches der Unterhaltsberechnung von April 2023 bis März 2024 zugrunde zu legen ist. Mit seinem Einwand in der Eingabe vom 15. Februar 2024, wonach die Steuererklärung 2022 für die Bestimmung seines Einkommens ab 1. April 2023 irrelevant sei resp. sich das relevante Einkommen "aus den eingereichten Unterlagen" (womit er - 11 - offensichtlich die eingereichten Arbeitsverträge [Verhandlungsbeilagen vom 27. Juli 2023] und das "Lohnblatt 2023" [Berufungsantwortbeilage 3, Beilage 11 zur Stellungnahme] meint) ergebe, ist der Beklagte nicht zu hören. Dem als blosse Exceltabelle ausgestalteten und nicht unterzeichneten "Lohnblatt 2023" kommt kein höherer Beweiswert als einer Parteibehauptung zu. Den eingereichten Arbeitsverträgen ist sodann kein tieferes monatliches Nettoeinkommen für ein 100 %-Pensum zu entneh- men, als mit Lohnausweis 2022 ausgewiesen ist, zumal den Arbeitsverträ- gen die konkrete Höhe der Sozialversicherungsbezüge und des Pensions- kassenbeitrages nicht entnommen werden kann. Der Beklagte hat es ver- säumt, Belege einzureichen, die den von ihm im Vergleich zum im Jahr 2022 ausbezahlten Arbeitsverdienst geltend gemachten tieferen Lohn für ein 100 %-Pensum nachweisen würden (vgl. E. 1.5 oben). 4.2. Die Vorinstanz rechnete der Klägerin kein Einkommen an (angefochtener Entscheid, E. 8.5.3). Einzig aufgrund der angeblichen Aussage des erst dreijährigen C._____ gegenüber dem Beklagten, wonach die Klägerin in Q._____ arbeite und er in dieser Zeit bei seiner Oma weile (vgl. Berufungs- antwort, S. 16), drängen sich keine weiteren Abklärungen bei der Klägerin auf (vgl. E. 1.6 oben). 5. 5.1. 5.1.1. Gestützt auf den Mietvertrag vom 6. März 2023 (Gesuchsbeilage 2) veran- schlagte die Vorinstanz im Bedarf der Klägerin monatliche Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) von Fr. 1'675.00, abzüglich eines Wohnkostenanteils von Fr. 250.00 für C._____. Da die Klägerin seit Januar 2023 nicht mehr erwerbstätig sei und ihrem Auto somit kein Kompetenzcharakter zukomme, sei die Parkplatzmiete nicht zu berücksichtigen (angefochtener Entscheid, E. 8.3). Warum ihr stattdessen Fr. 1'800.00 (also inkl. Parkplatzmiete) abzüglich ei- nes Wohnkostenanteils von Fr. 500.00 für C._____ zugestanden werden sollten, legt die Klägerin in ihrer Berufung (S. 11) nicht dar. Insbesondere fehlen Ausführungen dazu, warum ihrem Auto - entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz - Kompetenzcharakter eingeräumt werden müsste und wa- rum für C._____ ein Wohnkostenanteil von Fr. 500.00 veranschlagt werden sollte. Laut Ziff. 2.3 der obergerichtlichen Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vom 1. Mai 2017 [XKS.2017.2] (in der seit 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Version) ist im Standardfall im Be- darf des (minderjährigen) Kindes ein Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 auf- zurechnen und beim betreuenden Elternteil abzuziehen. - 12 - "Unterlagen zur Mietzinsreduktion aufgrund des Wasserschadens in der Wohnung der Klägerin" (vgl. Berufungsantwort, S. 17; act. 88 f.) sind bei der Klägerin aufgrund der kurzen Zeitdauer von rund 2.5 Wochen (vgl. act. 88), für welche sich eine (allfällige) Mietzinsreduktion auswirken würde, im vorliegenden Summarverfahren nicht einzuholen (vgl. E. 1.6 oben). Eine allfällige Mietzinsreduktion wäre ohnehin nur im Umfang von wenigen Pro- zentpunkten (vgl. Merkblatt "Gerichtsentscheide: Mietzinsreduktion bei Mängeln" auf www.mieterverband.ch) zu erwarten, was im Lichte der bei Unterhaltsberechnungen immanenten Scheingenauigkeiten und des wei- ten richterlichen Ermessens in Unterhaltssachen (vgl. BGE 134 III 577 E. 4) auch gegen deren Berücksichtigung spricht. 5.1.2. Zusammenfassend hat es bei dem vorinstanzlich für die Klägerin ermittel- ten Existenzminimum von Fr. 3'030.00 sein Bewenden. 5.2. 5.2.1. Ab dem 1. Mai 2023 berücksichtigte die Vorinstanz im Bedarf des Beklag- ten gestützt auf den eingereichten Mietvertrag vom 3. April 2023 einen Mietzins von Fr. 1'500.00 (vgl. Beilage 15 zur Stellungnahme). Die Klägerin ist damit nicht einverstanden. Die Parteien hätten zehn Jahre lang unentgeltlich auf dem Hof der Eltern des Beklagten gelebt. Der Miet- vertrag sei "rein aus rechtsmissbräuchlichen Gründen" abgeschlossen wor- den; man wolle einfach die Unterhaltszahlungen des Beklagten möglichst tief halten. Nachdem der Beklagte in der Stellungnahme noch ausgeführt habe, die Eltern seien nicht mehr bereit zu einem Mietzinsverzicht, weil die- ser nicht mehr zu Gunsten der jungen Familie erfolgen würde, habe er – ohne dies zu belegen – an der Verhandlung gesagt, seine Eltern seien auf den Mietzins angewiesen. Im Weiteren habe er die tatsächlich anfallen- den Kosten für die Wohnung nicht belegt. Der Beklagte habe das unent- geltliche Wohnen als Lohnbestandteil bezeichnet; der Mietvertrag sei folg- lich eine "indirekte Lohnreduktion" (Berufung, S. 9 ff.). Gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre sollen freiwillige Leis- tungen Dritter, die dem Willen des Zuwendenden nach einzig dem Empfän- ger zugutekommen sollen, diesem nicht als Einkommen angerechnet wer- den. Andernfalls würden sie indirekt einer anderen Person zukommen als derjenigen, für die sie tatsächlich bestimmt sind (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_822/2012 vom 26. Februar 2014 E. 3). Dasselbe muss gelten, wenn eine Partei durch Leistungen Dritter von bestimmten Aufwendungen entlastet wird, oder wenn – wie vorliegend – Dritte (die Eltern des Beklag- ten) eine Partei (ihren Sohn) nicht mehr von Aufwendungen (Mietzins) ent- lasten, um damit nicht (mehr) indirekt eine andere Person (die Klägerin) zu begünstigen. Rechtsmissbrauch, für welchen als rechtshindernde bzw. - 13 - rechtsaufhebende Tatsache die sich darauf berufende Klägerin beweis- pflichtig (Art. 8 ZGB) und welcher nur mit grosser Zurückhaltung anzuneh- men ist (BGE 136 III 454 E. 4.5.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_655/2010 vom 5. Mai 2021 E. 2.2.1 "mit grösster Zurückhaltung"), ist darin nicht zu erblicken. Der Einwand der Klägerin, wonach der Beklagte das unentgeltli- che Wohnen als Lohnbestandteil bezeichnet haben soll, erschöpft sich sich in einer reinen Behauptung. Die Klägerin spekulierte in ihrer Replik vom 24. Juli 2023 (act. 49) vielmehr selbst, dass "davon auszugehen [sei], dass der Hof über die Unternehmung finanziert [werde], womit die Wohnkosten eigentlich Lohnbestand [seien]". Hinsichtlich der anrechenbaren Wohnkosten ist nicht entscheidend, welche Kapitalkosten dem Eigentümer effektiv anfallen, sondern stellt sich einzig die Frage, ob der im Sinne einer Miete (vorliegend) vereinbarte Betrag von monatlich Fr. 1'500.00 inklusive Nebenkosten für den Beklagten und (be- suchsweise) seinen Sohn C._____ als angemessen erscheint, was zu bejahen ist. Gemäss Ziffer II./1 lit. b der obergerichtlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) können nur die an- gemessenen Wohnkosten – welche gemäss der auf das Ergänzungsleis- tungsrecht Bezug nehmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts für eine alleinstehende Person Fr. 1'100.00 im Monat nicht wesentlich über- steigen sollten (Urteile des Bundesgerichts 5C.6/2002 vom 11. Juni 2002 E. 4b/cc und 5P.6/2004 vom 12. März 2004 E. 4.4) – im Existenzminimum angerechnet werden. Im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts werden gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG demgegenüber heute für den in der Region 2 liegenden Wohnort R._____ des Beklagten für eine alleinstehende Per- son mit einem Kind monatliche Mietkosten von Fr. 1'685.00 anerkannt (*). Beizufügen ist, dass – was die Klägerin verkennt (vgl. act. 49) – bei der Be- stimmung des Mietzinses selbstverständlich auch die Eigenkapitalverzin- sung, die Kosten für Unterhalt, Instandstellung und Erneuerung und selbst eine angemessene Rendite zu berücksichtigen sind, hingegen nicht die Amortisationen (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2009.177 vom 15. Juni 2009 E. 6.2). Dass die Wohnkosten des Be- klagten den ortsüblichen Mietzins übersteigen würden, wurde (zurecht) nicht geltend gemacht. (*) www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ergaenzungsleistungen/grundlagen-und-ge- setze/grundlagen/mietkostenergaenzungsleistungen.html 5.2.2. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Beklagten Fr. 40.00 für die auswärtige Verpflegung: Der Beklagte habe ausgesagt, dass er im Winter 2-3 Mal pro Woche in ein Restaurant gehe (vgl. act. 81 f.). Über das Jahr verteilt sei somit durchschnittlich von der auswärtigen Verpflegung an ei- nem Tag pro Woche auszugehen, weshalb dem Beklagten dafür monatlich Fr. 40.00 anzurechnen seien. Im Weiteren wurden Fr. 20.00 für Berufsklei- - 14 - der veranschlagt. Es sei offensichtlich, dass die Arbeit des Beklagten als […] spezielle Schutzkleidung benötige (angefochtener Entscheid, E. 8.4). Die Klägerin verlangt die Streichung dieser Beträge aus dem Bedarf des Beklagten. Der Beklagte habe "Nahrung" stets über das Unternehmen bzw. seine Eltern bezogen; ein "Abzug" sei "nicht angemessen". Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Positionen in der Buchhaltung der GmbH berücksichtigt würden (Berufung, S. 11). Bei den Ausführungen der Klägerin handelt es sich um unbelegte Spekula- tionen, die nicht näher zu vertiefen sind. Eine substantiierte Auseinander- setzung mit dem angefochtenen Entscheid lässt die Klägerin in ihrer Beru- fung missen (vgl. E. 1.2 oben). Der Beklagte ist mit seinem Einwand, ihm müssten für die auswärtige Ver- pflegung Fr. 183.30 (220 Tage x Fr. 10.00 / 12 Monate) zugestanden wer- den (Berufungsantwort, S. 17), ebenfalls nicht zu hören. Seine Ausführun- gen, wonach auch ein Mittagessen "aus der Tankstelle, aus dem Coop etc." als auswärtige Verpflegung zähle und schnell Fr. 10.00 koste, überzeugen nicht. Der Verpflegungszuschlag gemäss Ziff. II.4 b der SchKG-Richtlinien entschädigt nicht die Verpflegungskosten generell und in ihrer Gesamt- höhe, sondern es gibt diesen Notbedarfszuschlag nur für Mehrauslagen, die über diejenigen Essenskosten, die im Grundbetrag enthalten sind, hin- ausgehen. Es muss dabei zumindest glaubhaft erscheinen, dass sich die auswärtige Verpflegung aufdrängt. Rund die Hälfte des Grundbetrags ist zur Deckung der Nahrungskosten vorgesehen (Ziff. V.1. der SchKG-Richt- linien), beim Beklagten somit Fr. 600.00 pro Monat, was ca. Fr. 20.00 pro Tag entspricht. Auf eine Hauptmahlzeit entfallen etwa Fr. 8.00 (vgl. Ent- scheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2013.47 vom 9. April 2013 E. 5.4). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass es dem Beklagten, der bereits für vier Mahlzeiten täglich gestützt auf das vorinstanzliche Urteil ei- nen Verpflegungszuschlag erhält, nicht möglich sein soll, sich so für knapp Fr. 10.00 (aus dem Grundbetrag) "aus der Tankstelle, aus dem Coop etc." sein Mittagessen zu beschaffen. Damit besteht mit Blick auf die hievor dar- gelegten Kriterien offensichtlich kein Raum, ihm den beantragten Verpfle- gungszuschlag von Fr. 183.20 resp. einen höheren Betrag als Fr. 40.00 ge- mäss Vorinstanz zu gewähren. 5.2.3. Es bleibt damit auch beim Beklagten bei den für ihn von der Vorinstanz ermittelten Existenzminima von Fr. 1'517.00 im April 2023 resp. Fr. 3'017.00 ab Mai 2023. - 15 - 5.3. 5.3.1. Die Vorinstanz berücksichtigte bei C._____ einen Wohnkostenanteil von Fr. 250.00, den sie von den Wohnkosten der Klägerin in Abzug brachte. Warum stattdessen von Fr. 500.00 ausgegangen werden sollte, begründet die Klägerin mit keinem Wort. (vgl. E. 5.1.1 oben). 5.3.2. Die Klägerin verliert auch kein Wort dazu, warum – entgegen der Vorinstanz – für C._____ Gesundheitskosten von Fr. 50.00 einzusetzen wären (Berufung, S. 11). 5.3.3. Dem Beklagten ist sodann darin beizupflichten, dass beide Parteien C._____ KVG-Prämie auf Fr. 69.00 beziffert haben (vgl. act. 5 und 26), weshalb für die Vorinstanz keine Veranlassung bestand, diese – gestützt auf Ziff. 2.3.1 der Unterhaltsempfehlungen – mit dem Vermerk "durchschnittliche Kinderprämie im Aargau" pauschal mit Fr. 100.00 zu veranschlagen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6.4). 5.3.4. Der (ungedeckte) Barbedarf von C._____ ist damit auf (gerundet) Fr. 520.00 (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkosten Fr. 250.00, Kranken- kasse Fr. 69.00; abzgl. Kinderzulage Fr. 200.00) zu veranschlagen. 6. 6.1. Im April 2023 verfügt der Kläger nach Deckung seines Existenzminimums (Fr. 1'517.00), des (ungedeckten) Barbedarfs von C._____ (Fr. 520.00) und des Mankos der Klägerin (Fr. 3'030.00; Betreuungsunterhalt) noch über einen Einkommensüberschuss von Fr. 279.00 (Fr. 5'346.00 – Fr. 1'517.00 – Fr. 520.00 – Fr. 3'030.00). Dieser ist nach grossen und gros- sen kleinen Köpfen mit je 40 % resp. (gerundet) Fr. 112.00 den Parteien und mit 20 % resp. (gerundet) Fr. 55.00 C._____ zuzuweisen. Daraus resultiert für C._____ ein rechnerischer Gesamtunterhalt von Fr. 3'605.00 (Barunterhalt Fr. 575.00, Betreuungsunterhalt Fr. 3'030.00), zzgl. Kinderzulage; der Ehegattenunterhalt der Klägerin entspricht (rechnerisch) ihrem Überschussanteil von Fr. 112.00. 6.2. Vom 1. Mai 2023 bis 31. März 2024 kann das Manko der Klägerin und da- mit C._____ Betreuungsunterhalt unter Wahrung des Existenzminimums des Beklagten (BGE 135 III 66) nur teilweise im Umfang von Fr. 1'809.00 gedeckt werden ([Fr. 5'346.00 – Fr. 3'017.00 – Fr. 520.00]; Unterdeckung Fr. 1'221.00 [Fr. 3'030.00 – Fr. 1'809.00]). C._____ Gesamtunterhalt beträgt Fr. 2'329.00 (Barunterhalt Fr. 520.00, Betreuungsunterhalt - 16 - Fr. 1'809.00), zzgl. Kinderzulage. Es besteht kein Raum für Ehegattenunterhalt. 6.3. Ab 1. April 2024 verfügt der Kläger nach Deckung seines Existenzmini- mums (Fr. 3'017.00), des (ungedeckten) Barbedarfs von C._____ (Fr. 520.00) und des Mankos der Klägerin (Fr. 3'030.00; Betreuungsunter- halt) noch über einen Einkommensüberschuss von Fr. 116.00 (Fr. 6'683.00 – Fr. 3'017.00 – Fr. 520.00 – Fr. 3'030.00). Dieser ist nach grossen und grossen kleinen Köpfen mit je 40 % resp. (gerundet) Fr. 46.00 den Parteien und mit 20 % resp. (gerundet) Fr. 24.00 C._____ zuzuweisen. Daraus resultiert für C._____ ein Gesamtunterhalt von Fr. 3'574.00 (Barunterhalt Fr. 544.00, Betreuungsunterhalt Fr. 3'030.00); der Ehegattenunterhalt der Klägerin entspricht ihrem Überschussanteil von Fr. 46.00. 6.4. Im April 2023 resultiert für C._____ ein um bloss Fr. 4.00 höherer Kinderunterhalt als gemäss Vorinstanz. Aufgrund der geringen Differenz ist diesbezüglich der angefochtene Entscheid nicht anzupassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_310/2010 vom 19. November 2020, 5A_327/2010 vom 8. September 2011 E. 2.2 mit Hinweisen und 5A_615/2009 vom 20. Januar 2010 E. 6.3 und 6.5). Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin teilweise gutzuheissen. 7. Ein Rechtsschutzinteresse, die Existenzminima der Parteien in der diesbe- züglich bloss deklaratorischen Dispositiv-Ziffer 8 anzupassen resp. über- haupt zu erfassen, besteht nicht, da sich die entsprechenden Zahlen aus den Urteilserwägungen ergeben (vgl. Entscheid des Obergerichts vom 18. November 2022 ZSU.2022.175 E. 7); insoweit ist auf die Berufung der Klägerin nicht einzutreten. Zu vermerken sind nur die der Unterhaltsberech- nung zugrunde gelegten Einkommen (Art. 301a ZPO). 8. 8.1. Mit Gesuch um Regelung des Getrenntlebens vom 5. April 2023 hatte die Klägerin vom Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.00, eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Mit angefochtenem Entscheid vom 6. November 2023 wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'600.00 (Fr. 4'000.00 Parteikosten, Fr. 1'600.00 Gerichtskosten) zu bezahlen (Disp.-Ziff. 10). Mit Berufung (S. 12 f.) verlangt die Klägerin, der Beklagte sei zu verpflich- ten, ihr einen (weiteren) Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.00 zu be- - 17 - zahlen, eventuell sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Ob der Beklagte auch für das Berufungsverfahren in der Lage sei, einen Pro- zesskostenvorschuss zu leisten, sei ihr nicht bekannt; er sei aufzufordern, aktuelle Kontoauszüge einzureichen. Angesichts der bisherigen Recht- sprechung im Kanton Aargau sei ergänzend ein Verfahren am Bezirksge- richt Q._____ eingeleitet worden; die beiden Verfahren seien zu koordi- nieren. Der Beklagte bringt vor, bezüglich der finanziellen Verhältnisse der Klägerin erübrigten sich gestützt auf ihre Kontoauszüge Äusserungen. Er sei aber auch nicht in der Lage, der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Er könne sein betreibungsrechtliches Existenzminimum nicht de- cken (geschweige denn seinen zivilprozessualen Zwangsbedarf), und er habe per 15. Januar 2024 nur noch über ein liquides Vermögen von gerun- det Fr. 15'000.00 verfügt. Würden bei ihm wie bei der Klägerin Anwaltskos- ten von Fr. 6'000.00 berücksichtigt, seien ihm die verbleibenden Fr. 9'000.00 als Notgroschen zu belassen (Berufungsantwort, S. 20 f.). 8.2. Gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO ist im Berufungs- verfahren eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue An- spruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist, mit dem bisheri- gen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegen- partei zustimmt und wenn sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln be- ruht. Die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der vorliegenden Konstellation ist eine Eheschutzmassnahme und somit ebenfalls im summarischen Verfahren zu beurteilen wie die übrigen mit Be- rufung der Klägerin angefochtenen Eheschutzmassnahmen. Das Erheben der Berufung gegen den vorinstanzlichen Eheschutzentscheid stellt eine nach Ergehen des Eheschutzentscheids vom 6. November 2023 eingetre- tene neue Tatsache dar, was praxisgemäss ein entsprechendes Vor- schussbegehren in der Berufung im Sinne einer Klageänderung zulässt. Anzufügen ist, dass selbst dann, wenn die Klägerin vor erster Instanz die Beklagtenrolle eingenommen hätte, dies die Klägerin nicht gehindert hätte, im vorliegenden Berufungsverfahren Antrag auf Zusprechung eines Pro- zesskostenvorschusses zu stellen. Auch wenn die Klägerin im erstinstanz- lichen Eheschutzverfahren die Beklagtenrolle innegehabt hätte, hätte es sich dabei um eine zulässige Klageänderung der Rechtsmittelklägerin i.S.v. Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO gehandelt. Im Eheschutz- wie im Ehescheidungs- verfahren kann nämlich die beklagte Partei – ohne förmlich Widerklage zu erheben – Gegenrechtsbegehren stellen. Ein solches Begehren hatte die Klägerin im erstinstanzlichen Eheschutzverfahren (insbesondere auch be- züglich Prozesskostenvorschuss) gestellt, weshalb sie als Rechtsmittelklä- gerin – anders als eine Rechtsmittelbeklagte, welche wegen des Aus- schlusses der Anschlussberufung im summarischen Verfahren (Art. 314 Abs. 2 ZPO) keine Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids zu ihren - 18 - Gunsten verlangen könnte – auch einen auf veränderte Verhältnisse ge- stützten geänderten Antrag in Bezug auf den Prozesskostenvorschuss hätte stellen können (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2020.190 vom 7. Juni 2021 E. 4.2). Was das von der Klägerin bei der Vorinstanz für das vorliegende Berufungsverfahren eingereichte Prozess- kostenvorschussbegehren betrifft, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz für die Beurteilung dieses Begehrens in der vorliegenden Konstellation nicht zuständig ist. Das Obergericht ist lediglich als Rechtsmittelinstanz für die Beurteilung von in Rechtsmittelverfahren erstmals gestellten Prozesskos- tenvorschussbegehren nicht zuständig (vgl. statt vieler: Entscheid der 5. Zi- vilkammer des Obergerichts ZSU.2022.240 vom 18. Januar 2023 E. 6). 8.3. Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zum Anspruch auf Prozess- kostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten (BGE 142 III 39 E. 2.3). Dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nur entspro- chen werden, wenn erstellt ist, dass der Gesuchsteller vom Ehegatten kei- nen Prozesskostenvorschuss erhältlich machen kann (Urteil des Bundes- gerichts 4A_412/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 4.1). Die Zusprechung ei- nes Prozesskostenvorschusses setzt voraus, dass der Ehegatte, der ihn verlangt, für die Finanzierung des Prozesses auf den Beistand des anderen angewiesen ist, was sich praxisgemäss nach den für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Grundsätze beurteilt (vgl. Ent- scheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.15 vom 5. Juni 2023 E. 10.2). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Für die Beurteilung der Mittellosigkeit sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensver- hältnisse des Gesuchstellers zu prüfen (RÜEGG, in: BSK-ZPO, a.a.O., N. 7 zu Art. 117 ZPO). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (Urteile des Bundes- gerichts 9C_659/2016 vom 17. Januar 2017 E. 4.2, und 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3.1). Der "Notgroschen" ist eine Notreserve für die laufen- den und künftigen Auslagen. Seine Höhe ergibt sich aus den Verhältnissen des konkreten Einzelfalles wie namentlich Alter, Gesundheit und den übri- gen Vermögensverhältnissen des Gesuchstellers (WUFFLI, Die unentgeltli- che Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, N. 181; zur Kasuistik vgl. BÜHLER, in: Berner Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [BK-ZPO], 2012, N. 114 zu Art. 117 ZPO). - 19 - 8.4. Zum Vermögen einer Partei gehören auch ihr zustehende, fällige Forde- rungen (WUFFLI, a.a.O., N. 180); eine Darlehensforderung ist liquid, wenn das Darlehen sofort kündbar und die Solvenz des Borgers unzweifelhaft ist (BÜHLER, a.a.O., N. 82 zu Art. 117 ZPO). Der anwaltlich vertretene Beklagte hat seiner Arbeitgeberin ein Darlehen von Fr. 25'000.00 gewährt (vgl. act. 6 und 89). Er hat vorliegend weder sub- stantiiert behauptet geschweige denn belegt, dass er dieses Darlehen resp. zumindest einen Teil davon nicht innert nützlicher Frist zurückfordern könnte. Er brachte lediglich (ohne dies mit irgendeinem Beweis zu unter- mauern) vor, das Darlehen – welches auch in der Steuererklärung 2022 noch deklariert ist (vgl. Beilage zur Eingabe der Klägerin vom 2. Februar 2024) – könne "momentan" nicht gekündigt werden, weil es "aufgrund von Investitionen nicht möglich" sei (act. 60). Er habe auch "gar nicht im Sinn, das rauszunehmen" (act. 89). Bei ihm somit insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln von rund Fr. 40'000.00 (Fr. 15'000.00 [vgl. Berufungsantwort, S. 21] + Fr. 25'000.00) verbleibt dem jungen und offensichtlich gesunden Beklagten selbst nach Bezahlung der eigenen zweitinstanzlichen Prozesskosten (vgl. E. 9 unten) und Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses an die Klägerin (vgl. E. 8.5.4 unten) noch ein angemessener Notgroschen. Es drängt sich nicht auf, ihn aufzufordern, aktuelle Kontoauszüge zur Beurteilung seiner Leis- tungsfähigkeit einzureichen (vgl. Berufung, S. 12). 8.5. 8.5.1. Die Vorschusspflicht umfasst die Kosten, deren der mittellose Ehegatte zur Durchführung des Prozesses bedarf, d.h. die Vorschüsse an das Gericht und für die Beiziehung oder Beibehaltung eines Rechtsanwaltes. Es sind die Kosten zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs mit Sicherheit zu erwarten sind (BÜHLER/SPÜHLER, Berner Kommentar, 1980, N. 282 zu aArt. 145 ZGB). Bei der Bestimmung der Höhe des Vor- schusses ist auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Pro- zesses abzustellen (SPÜHLER/FREI-MAURER, Berner Kommentar, Ergän- zungsband, 1991, N. 282 zu aArt. 145 ZGB; CZITRON, Die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsprozesses unter Berücksichtigung des am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen neuen Eherechts, des in Revi- sion begriffenen Scheidungsrechts sowie des Prozessrechts und der Pra- xis im Kanton Zürich, 1995, S. 120). 8.5.2. Im Verhältnis zwischen Klient und Anwalt richtet sich das Honorar des Letz- teren nach der getroffenen Vereinbarung. Für die Höhe der durch die ent- schädigungspflichtige Partei zu erstattenden Vertretungskosten (Art. 95 - 20 - Abs. 3 lit. b ZPO) ist hingegen der Tarif des Kantons des erkennenden Ge- richts über die Anwaltsgebühren (vgl. Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO) massgebend. Die Honorarvereinbarung zwischen Klient und Anwalt ist für das zuständige Gericht unbeachtlich (SUTER/VON HOLZEN, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 30 und 37 zu Art. 95 ZPO; STERCHI, in: BK-ZPO, a.a.O., N. 4 zu Art. 96 ZPO); dies gilt auch, wenn es die Höhe eines dem anderen Ehegat- ten zu leistenden Prozesskostenvorschusses zu beurteilen gilt. Die Entschädigung von Rechtsanwälten in Verfahren vor aargauischen Ge- richtsbehörden richtet sich nach den Vorschriften des aargauischen Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT). Dieses sieht für Entschädigungen in Zivilverfahren einen Pauschaltarif vor (AGVE 2013 Nr. 75 S. 396 f.). Die sog. Grundentschädi- gung (vgl. § 3 AnwT) - mit welcher Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Ab- klärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten sind (§ 6 Abs. 1 AnwT) - wird dabei für zusätzliche (nicht überflüssige) Rechtsschrif- ten und zusätzliche Verhandlungen um je 5 - 30 % erhöht (§ 6 Abs. 3 AnwT) oder "entsprechend den Minderleistungen des Anwaltes" reduziert, wenn das Verfahren nicht vollständig durchgeführt wurde oder der Anwalt eine Partei nicht während des ganzen Verfahrens vertrat (§ 6 Abs. 2 AnwT); der in der Grundentschädigung enthaltene Zeitaufwand für die "Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung" wird praxisgemäss mit 20 % gewichtet (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2021.122 vom 21. Oktober 2021, E. 3.5.3.1). Erfordert ein Verfahren ausserordentliche Aufwendungen eines Anwaltes, kann die um die vorstehenden Zuschläge resp. Abzüge bereinigte Grundentschädigung um bis zu 50 % erhöht wer- den (§ 7 Abs. 1 AnwT). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die wie vorstehend bereinigte Grundentschädigung um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 AnwT). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschä- digung des Anwalts je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrages (§ 8 AnwT), wobei die obergerichtliche Praxis von einem Rechtsmittelabzug von 25 % als Mit- telwert ausgeht (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2011.56 vom 23. Mai 2011 E. 7 Abs. 3). Für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren erscheint praxisgemäss eine Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 als angemessen. Das vorlie- gende (zweitinstanzliche) Eheschutzverfahren erweist sich als durch- schnittlich. Die Eingabe der Klägerin vom 2. Februar 2024 ist mit einem Zuschlag von 5 % auf die Grundentschädigung zu honorieren. Im Gegen- zug ist der Verhandlungsabzug von der Grundentschädigung (20 %) vor- zunehmen. Vom Subtotal ist der Rechtsmittelabzug (25 %) abzuziehen. Zu- züglich pauschaler Spesen von 3 % (§ 13 AnwT) und nach Aufrechnung von 8.1 % Mehrwertsteuer ergibt sich eine Parteientschädigung von (rund) Fr. 2'380.00 (Fr. 3'350.00 x 0.85 x 0.75 x 1.03 x 1.081). - 21 - 8.5.3. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten (Fr. 2'000.00) entfallen zu 9/10 mit Fr. 1'800.00 auf die Klägerin (vgl. E. 9 unten). 8.5.4. Zusammenfassend hat die Klägerin für das vorliegende Eheschutzverfah- ren zweiter Instanz mit Gerichts- und Anwaltskosten in der Grössenord- nung von rund Fr. 4'180.00 (Fr. 2'380.00 [Anwaltskosten] + Fr. 1'800.00 [Gerichtskosten]) zu rechnen. 9. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangs- gemäss der Klägerin zu 9/10 mit Fr. 1'800.00 und dem Beklagten zu 1/10 mit Fr. 200.00 auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zudem hat die Klägerin dem Beklagten 4/5 seiner zweitinstanzlichen Anwaltskosten in gerichtlich fest- gesetzter Höhe von (gerundet) Fr. 2'380.00 (Grundentschädigung Fr. 3'350.00 [vgl. § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT], Zuschlag von 5 % für die Eingabe vom 15. Februar 2024 [§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen 3 % [§ 13 AnwT]; Mehrwertsteuer 8.1 % [Fr. 3'350.00 x 0.85 x 0.75 x 1.03 x 1.081]), d.h. Fr. 1'904.00, zu bezahlen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin resp. von Amtes we- gen werden die Dispositiv-Ziffern 5, 6 und 8 des Entscheids vom 6. Novem- ber 2023 des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt: 5. 5.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge, jeweils zuzüglich Kinderzulage, wie folgt zu bezahlen: Fr. 2'130.00 ab 17. November 2022 bis 31. Dezember 2022 (Fr. 847.00 Bar- und Fr. 1'283.00 Betreuungsunter- halt]) Fr. 2'690.00 ab 1. Januar 2023 bis 31. März 2023 ([Fr. 882.00 Bar- und Fr. 1'808.00 Betreuungsunterhalt]) Fr. 3'601.00 ab 1. April 2023 bis 30. April 2023 ([Fr. 571.00 Bar- und Fr. 3'030.00 Betreuungsunterhalt]) Fr. 2'329.00 ab 1. Mai 2023 bis 31. März 2024 ([Fr. 520.00 Bar- und Fr. 1'809.00 Betreuungsunterhalt) - 22 - Fr. 3'574.00 ab 1. April 2024 ([Fr. 544.00 Bar- und Fr. 3'030.00 Be- treuungsunterhalt]) 5.2. Es wird festgestellt, dass der Betreuungsunterhalt von C._____ vom 1. Mai 2023 bis 31. März 2024 um Fr. 1'221.00 nicht gedeckt ist. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persön- lichen Unterhalt monatlich zu bezahlen: Fr. 1'095.00 ab 17. November 2022 bis 31. Dezember 2022 Fr. 1'015.00 ab 1. Januar 2023 bis 31. März 2023 Fr. 112.00 ab 1. April 2023 bis 30. April 2023 Fr. 0.00 ab 1. Mai 2023 bis 31. März 2024 Fr. 46.00 ab 1. April 2024 8. Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge beruht auf folgenden monatlichen Nettoeinkommen: Gesuchsgegner 17.11.2022 – 31.03.2023 Fr. 6'500.00 01.04.2023 – 31.03.2024 Fr. 5'346.00 ab 01.04.2024 Fr. 6'683.00 Gesuchstellerin 17.11.2022 – 31.12.2022 Fr. 567.00 ab 01.01.2023 Fr. 0.00 C._____ (Kinderzulage) Fr. 200.00 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren ei- nen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'180.00 zu bezahlen. 3. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Klägerin zu 9/10 mit Fr. 1'800.00 und dem Beklagten zu 1/10 mit Fr. 200.00 auferlegt. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren 4/5 seiner gerichtlich auf Fr. 2'380.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) fest- gesetzten Anwaltskosten, d.h. Fr. 1'904.00, zu bezahlen. Zustellung an: […] - 23 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. Aarau, 26. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess