Die Rechtslage war klar. Der Mieter hat gestützt auf Art. 267 Abs. 1 OR bei der Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache dem Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt (Art. 267 Abs. 1 OR). Die beantragten Rechtsfolgen des Aufhebungsvertrages ergeben sich demnach aus dem Gesetz.