Mit Schreiben vom 15. März 2024 setze die Klägerin den Abgabetermin auf den 20. März 2024, 9 Uhr, fest (VI, GB 9). Die Beklagte erschien jedoch nicht und teilte der Klägerin auch keinen anderen Terminvorschlag mit, weshalb die Klägerin ihr einen neuen Termin ansetzte, und zwar den 22. März 2024, 15 Uhr (VI, GB 10). Nachdem die Beklagte das Mietobjekt nicht geräumt hatte, stellte die Klägerin bei der Vorinstanz das Mietausweisungsgesuch (VI, act. 1 ff.). Der Sachverhalt war somit sofort beweisbar.