2022, Ziff. 24.2.1). Der Aufhebungsvertrag ist an keine besondere Form gebunden. Es finden die Vorschriften von Art. 115 OR hinsichtlich des Erlöschens einer Obligation analoge Anwendung (THANEI, a.a.O., Ziff. 24.2.2). Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgehalten, dass das Mietverhältnis per 7. März 2024 aufgelöst wurde. Die Beklagte bestreitet die Beendigung des Mietvertrages nicht einmal, vielmehr bestätigt sie beschwerdeweise nochmals, dass sie das Mietverhältnis fristlos gekündigt habe (vgl. E. 2.1.2 hiervor).